S a t z u n g
C h r i s t l i c h e r V e r e i n J u n g e r M e n s c h e n

E m m i n g e n / P f r o n d o r f  e . V .


§ 1 N a m e , S i t z u n d Z u g e h ö r i g k e i t

(1) Der Verein hat den Namen
Christlicher Verein Junger Menschen Emmingen / Pfrondorf e.V.
(abgekürzt: CVJM Emmingen / Pfrondorf e.V.)

(2) Der Sitz des Verein ist Nagold- Emmingen.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und ist somit rechtsfähig.
Er arbeitet innerhalb der Evang. Kirchengemeinde Emmingen/ Pfrondorf selbständig.

(3) Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evang. Jugendwerk und dadurch
auch dem CVJM Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.
Durch das Evang. Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evang.
Kirche in Württemberg e.V. an.

§ 2 Z w e c k d e s V e r e i n s
(1) Grundlage der Arbeit des Vereins ist:

a. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt
und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.

b. Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am
22. August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung („Pariser Basis"):
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander
zu verbinden, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland
anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten
wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten."

c. „Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft
allen offen, Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und
sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.
Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit
allen Menschen."(Beschluss des Hauptausschusses des CVJM-Gesamtverbandes in
Deutschland e.V.)

(2) Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag des CVJM als einer freien und unabhängigen
missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle Kinder und junge Menschen ohne
Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.

(3) Zweck des Vereins ist, Kindern und jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein, vor
allem zu erreichen durch:

a. Beschäftigung mit der Bibel, Gebetskreise, Ausspracheabende und Evangelisationen

b. Beratung und Betreuung in inneren und äußeren Nöten

c. Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten, Wanderungen, Gruppenabende

§ 3 M i t g l i e d s c h a f t
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die
Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

(2) Die Mitglieder

a. bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinem missionarischen
Auftrag,

b. tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit,

c. treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung den Vorständen gegenüber, durch
Ausschluss aus dem Verein und durch den Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher
Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung zuwider
handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.

§ 4 G l i e d e r u n g
(1) Der CVJM gliedert sich vorwiegend in Kinderarbeit, Jungschar, Jungenschaft, Mädchenkreis,
Jugendarbeit, Junge Erwachsene, Sportgruppe, Hausbibelkreis.
Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert werden. Neue Zweige,
soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.

§ 5 V o r s t a n d
(1) Im Sinne des §26 BGB setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:
a) Vorstand Sprecher
b) ein oder zwei Vorstände Jugendarbeit
c) Vorstand Finanzen

Die Vorstände sind gleich- sowie einzelvertretungsberechtigt.

(2) Die Geschäftsführung besteht aus allen Vorständen. Die Vorstände müssen alle wichtigen
Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss beraten und beschließen.
Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und sie
bleiben bis zur Bestellung der neuen Vorstände im Amt. Sie müssen volljährig sein. Gewählt wird
durch die einfache Mehrheit. Wiederwahl ist möglich.

(3) Es ist anzustreben, dass Mitglieder aus Emmingen und Pfrondorf beteiligt sind.

(4) Die Vorstände oder eine vom Vorstand beauftragte Person leiten die Mitgliederversammlung und
die Ausschusssitzungen.
Sie sind für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.

§ 6 A u s s c h u s s
(1) Der Ausschuss besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Vorstand Sprecher, ein oder zwei Vorstände Jugendarbeit und Vorstand Finanzen Kraft Amtes

(3) Schriftführer Kraft Amtes

(4) zwei weiteren, zu wählenden Mitgliedern

(5) bei Bedarf können noch 2 Mitglieder zugewählt werden

(6) Der/Die Stelleninhaber/in der Pfarrstelle Emmingen ist durch sein/ihr Amt stimmberechtigtes
Mitglied des Ausschusses.

(7) Die Wahl des Schriftführers (§6 (3)) und der beiden weiteren Mitglieder (§ 6 (4)) erfolgt durch die
Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder.

(8) Ausschussmitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Ausschussmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt und bleiben bis zur Bestellung der neuen
Ausschussmitglieder im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(9) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.
Zum Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder
erforderlich.

(10) Der Ausschuss ist vor allem zuständig für:

a. die Gliederung der Arbeit des Vereins (§ 4)

b. die Jahresplanung

c. die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen

d. die Verwaltung des Vermögens

e. die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung

f. Vereins- und Gemeindeveranstaltungen

§ 7 M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g
(1) Die Vorstände sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten
Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren
Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet,
auf Antrag von wenigstens 1/3 aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur
Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Ablauf der Mitgliederversammlung:

a. Berichte des Vorstand Sprecher, des Vorstand Finanzen und der Rechnungsprüfer

b. Entlastung der Vorstände und des Ausschuss

c. Wahl des Vorstand Sprecher, der Vorstände Jugendarbeit, des Vorstand Finanzen, des
Schriftführers, der weiteren Ausschussmitglieder und der Rechnungsprüfer

d. Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei
den Vorständen eingereicht werden müssen

e. Berichte der Gruppen und Kreise, die von den Vorständen Jugendarbeit verantwortet und
angeregt werden

f. Jahresplanung

g. Sonstiges

(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 14 Tage vor der
Versammlung schriftlich zu übersenden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein- Stimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit
Einmütigkeit anzustreben.

(6) Der/Die Stelleninhaber/in der Pfarrstelle Emmingen ist stimmberechtigtes Mitglied der
Mitgliederversammlung.

(7) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse hat
der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorständen und vom Schriftführer zu
unterschreiben ist.

(8) Soweit eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht
zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium (z.B. Mailingliste, Chat) eröffnet. Die Dauer
der Diskussion hängt von der Art des Mediums ab. Beschlüsse werden über einen
Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei
über namentliche Abstimmung per Internet, wobei jedoch nur die Berechtigung des
abstimmenden Mitglieds, nicht aber die Willensbekundung zuordenbar gespeichert wird. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Ausschuss
beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.

§ 8 R e c h n u n g s f ü h r u n g
(1) Die Kasse des Vereins wird von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand Finanzen
geführt.
Mindestens einmal im Jahr werden die Kasse und die Rechnungen von den gewählten
Rechnungsprüfern geprüft. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf 4
Jahre gewählt und bleiben bis zur Bestellung der neuen Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist
möglich.

(2) Der Vorstand Finanzen ist berechtigt, Zahlungen bis zum Betrag von 100€ im Einzelfall für den
Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung eines weiteren Vorstands
ausbezahlt werden.

(3) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen

a. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge

b. Opfer, Spenden, Zuschüsse.

§ 9 G e m e i n n ü t z i g k e i t
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 1 0 D a t e n s c h u t z
( 1 ) Der Verein übernimmt die aktuell gültigen Datenschutzregelungen der Evangelischen Kirche
in Deutschland (DSG-EKD). Diese sind in der Datenschutzordnung aufgeführt. Auf Vorschlag
des Ausschuss wird diese von der Mitgliederversammlung beschlossen.

( 2 ) Die aktuell gültige Datenschutzordnung ist als Anlage der Satzung beigefügt.

§ 1 1 S a t z u n g s ä n d e r u n g
(1) Der § 2 (l) kann als Grundlage des Vereins nicht geändert werden.

(2) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder
in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.

(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und
kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

§ 1 2 A u f l ö s u n g u n d A u f h e b u n g
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dieser
Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung
der Hälfte aller Mitglieder des Vereins.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft oder juristische Person anderer Art,
die es auf christlicher Grundlage unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

ANLAGE
Datenschutzordnung

Erstellt am 15. Juli 1999
Geändert am 10. September 2021

 

D a t e n s c h u t z o r d n u n g
C h r i s t l i c h e r V e r e i n J u n g e r M e n s c h e n

E m m i n g e n / P f r o n d o r f e . V

1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und den Bestimmungen des Kirchengesetzes
über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) werden zur
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben, gespeichert, genutzt und
verarbeitet.

2. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein
relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-mailadresse, Bankverbindung,
Eintrittsdatum) auf. Diese Informationen werden gespeichert. Die personenbezogenen
Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks
nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Absatz (2) Satz 3 gilt entsprechend.

4. Als Mitglied im Evang. Bezirksjugendwerk Nagold ist der Verein angehalten, die Mitglieder
mit besonderen Aufgaben mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, der
vollständigen Adresse, Telefonnummer, E-mailadresse, Beginn und Ende der Funktion
sowie der Bezeichnung der Funktion im Verein zu übermitteln.

5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie
unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen
lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die
Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert
wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu
erhalten.

6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.