S a t z u n g
C h r i s t l i c h e r V e r e i n J u n g e r M e n s c h e n

E m m i n g e n / P f r o n d o r f  e . V .


§ 1 N a m e , S i t z u n d Z u g e h ö r i g k e i t

(1) Der Verein hat den Namen
Christlicher Verein Junger Menschen Emmingen / Pfrondorf e.V.
(abgekürzt: CVJM Emmingen / Pfrondorf e.V.)

(2) Der Sitz des Verein ist Nagold- Emmingen.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und ist somit rechtsfähig.
Er arbeitet innerhalb der Evang. Kirchengemeinde Emmingen/ Pfrondorf selbständig.

(3) Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evang. Jugendwerk und dadurch
auch dem CVJM Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.
Durch das Evang. Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evang.
Kirche in Württemberg e.V. an.

§ 2 Z w e c k d e s V e r e i n s
(1) Grundlage der Arbeit des Vereins ist:

a. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt
und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.

b. Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am
22. August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung („Pariser Basis"):
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander
zu verbinden, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland
anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten
wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten."

c. „Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft
allen offen, Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und
sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.
Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit
allen Menschen."(Beschluss des Hauptausschusses des CVJM-Gesamtverbandes in
Deutschland e.V.)

(2) Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag des CVJM als einer freien und unabhängigen
missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle Kinder und junge Menschen ohne
Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.

(3) Zweck des Vereins ist, Kindern und jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein, vor
allem zu erreichen durch:

a. Beschäftigung mit der Bibel, Gebetskreise, Ausspracheabende und Evangelisationen

b. Beratung und Betreuung in inneren und äußeren Nöten

c. Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten, Wanderungen, Gruppenabende

§ 3 M i t g l i e d s c h a f t
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die
Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

(2) Die Mitglieder

a. bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinem missionarischen
Auftrag,

b. tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit,

c. treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung den Vorständen gegenüber, durch
Ausschluss aus dem Verein und durch den Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher
Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung zuwider
handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.

§ 4 G l i e d e r u n g
(1) Der CVJM gliedert sich vorwiegend in Kinderarbeit, Jungschar, Jungenschaft, Mädchenkreis,
Jugendarbeit, Junge Erwachsene, Sportgruppe, Hausbibelkreis.
Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert werden. Neue Zweige,
soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.

§ 5 V o r s t a n d
(1) Im Sinne des §26 BGB setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:
a) Vorstand Sprecher
b) ein oder zwei Vorstände Jugendarbeit
c) Vorstand Finanzen

Die Vorstände sind gleich- sowie einzelvertretungsberechtigt.

(2) Die Geschäftsführung besteht aus allen Vorständen. Die Vorstände müssen alle wichtigen
Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss beraten und beschließen.
Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und sie
bleiben bis zur Bestellung der neuen Vorstände im Amt. Sie müssen volljährig sein. Gewählt wird
durch die einfache Mehrheit. Wiederwahl ist möglich.

(3) Es ist anzustreben, dass Mitglieder aus Emmingen und Pfrondorf beteiligt sind.

(4) Die Vorstände oder eine vom Vorstand beauftragte Person leiten die Mitgliederversammlung und
die Ausschusssitzungen.
Sie sind für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.

§ 6 A u s s c h u s s
(1) Der Ausschuss besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Vorstand Sprecher, ein oder zwei Vorstände Jugendarbeit und Vorstand Finanzen Kraft Amtes

(3) Schriftführer Kraft Amtes

(4) zwei weiteren, zu wählenden Mitgliedern

(5) bei Bedarf können noch 2 Mitglieder zugewählt